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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11.OVG (https://dejure.org/2012,12995)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 C 10662/11.OVG (https://dejure.org/2012,12995)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. April 2012 - 1 C 10662/11.OVG (https://dejure.org/2012,12995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre - fehlende Konkretisierung der zu sichernden Bauleitplanung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkretisierung einer Planung bei Planung für ein großräumiges Gebiet mit lediglich pauschalen Planungszielen als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkretisierung einer Planung bei Planung für ein großräumiges Gebiet mit lediglich pauschalen Planungszielen als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann gilt Veränderungssperre als erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 1039
  • BauR 2012, 1360
  • BauR 2012, 1995
  • ZfBR 2012, 579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Betroffen werde auch die durch das Urteil 1 A 10481/09.OVG festgelegte Trasse der Zu- und Abfahrt bezüglich der Abbau- und Rekultivierungsflächen.

    Tatsächlich sei die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung eine reine Verhinderungsplanung, die das rechtskräftige Urteil 1 A 10481/09.OVG unterlaufen solle.

    Der Bauleitplanung stehe daher auch nicht das Urteil 1 A 10481/09.OVG entgegen, weil die Planung für eine Abstimmung der Trassenführung im Rahmen der Abwägung offen sei.

    Zwar könnte nach den dem Senat aufgrund der vorrangegangenen Verfahren hinreichend geläufigen Gesamtumständen einiges dafür sprechen, dass eigentliches Ziel der hier in Rede stehenden Planung die bloße Verhinderung des Sandabbaus auf dem Laurenziberg ist und das eingeleitete Planaufstellungsverfahren in dem Bemühen, den Sandabbau zu verhindern, lediglich einen weiteren Schachzug darstellt, nachdem die Antragsgegnerin in dem Verfahren 1 A 10481/09.OVG unterlegen ist.

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990, BauR 1991, 165 m.w.N.) anerkannt, dass es ein generelles Verbot "negativer" Festsetzungen nicht gibt und solche "negative" Zielvorstellungen der Kommunen nicht von vornherein illegitim sind.

    Ob dieser - positive - Inhalt der Planung allerdings dem wahren Willen der Gemeinde entspricht oder nur vorgeschoben wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984 ff.).

    Zu einer vergleichbaren Situation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41 ff.).
  • BVerwG, 20.10.1978 - 4 C 48.76

    Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Er gebietet, zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obwohl für den Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 BVerwG 4 C 48.76 - ZfBR 1979, 34 [35]).".
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 16.03

    Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung; Festsetzung auch der Höhe der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Im Übrigen könnte die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis unabhängig hiervon aus dem Umstand ableiten, dass sie Antragstellerin in einem bergrechtlichen Verfahren auf Zulassung des Sandabbaus ist, dem die angegriffene Veränderungssperre entgegensteht (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Mai 2001, UPR 2002, 158 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 2064 f. zu früheren Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der insoweit auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar ist [s. insoweit Kopp/Schenke, 16. Aufl., § 47 VwGO Rn. 44 und 54], sowie BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 1256 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2011 - 1 C 11407/10

    Normenkontrollverfahren - zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Die Sperre kann damit vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Belastung bestehender Baurechte - bzw. hier in Rede stehende Abbaurechte - auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 GG ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben auch tatsächlich in einem vertretbaren Maß taugt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 11407/10.OVG - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10

    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier:

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteil wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Oktober 2010 (BVerwG 9 B 1.10) zurückgewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2011 - 1 A 10473/07

    Klage gegen "Grube Marta" abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Letzteres erscheint indessen als wenig wahrscheinlich, da dem Senat aus anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 - 1 A 10473/07.OVG -) bekannt ist, dass sich ein Gesteinstagebauvorhaben und die Beachtung der Vorgaben des Vogelschutzes nicht ausschließen.
  • VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092

    Unwirksame Veränderungssperre bei nicht hinreichend konkretisierter Planung

    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11).

    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - BauR 2012, 1360 ff. = juris Rn. 27 ff.; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9).

    Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter und die Erwägung, diese durch Festsetzungen sichern und fördern zu wollen, ohne jegliche Konkretisierung, wie dies in der Fläche des großräumigen Plangebiets letztlich aussehen soll, vermag insofern keine Kompensation zu leisten (OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 a. a. O. juris Rn. 27).

  • VG Ansbach, 30.07.2014 - AN 11 K 14.00328

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen

    Der Stand der Planung und insbesondere das Sicherungsbedürfnis hierfür können sich aber auch (ergänzend) aus der betreffenden Beschlussvorlage der Verwaltung (BeckOK § 14 BauGB Rn. 61, OVG RhPf, U.v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - juris), aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung und sogar aus anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen, wie beispielsweise auch eine anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte (BVerwG, B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - juris), ergeben.
  • VGH Bayern, 07.12.2012 - 22 CS 12.2328

    Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

    Soweit in der Rechtsprechung eine dahingehende Forderung erhoben wurde (vgl. z.B. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984/986; OVG RhPf vom 26.4.2012 ZfBR 2012, 579/580), lag dem jeweils die Fallgestaltung zugrunde, dass die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein großräumiges Gebiet beschlossen und in diesem Zusammenhang jeweils ein Konglomerat an planerischen Zielvorstellungen geäußert hatte, ohne auch nur näherungsweise zu erkennen zu geben, in welchen Teilen des Plangebiets die einzelnen, zum Teil grob voneinander abweichenden Ziele verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O., S. 985 f.: geplante Schaffung von Sondergebieten für Windenergienutzung, von Kompensationsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und öffentlichen Grünflächen bei gleichzeitig angestrebter Freihaltung gewisser Bereiche des Stadtgebiets von Windenergieanlagen zugunsten von Schutzgütern wie Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Anwohnerschutz; OVG RhPf vom 26.4.2012, a.a.O.: Beschreibung des große Teile des Stadtgebiets umfassenden Plangebiets "in eher blumigen Worten" und Erwähnung eines zu schaffenden Naherholungsschwerpunkts sowie der Anliegen "Ergänzung und Aufwertung der bestehenden, erholungsrelevanten Infrastruktur", "gezielte Förderung und Erhaltung der charakteristischen Landschaft", "Umsetzung des kommunalen Ökokontos" sowie "Vogel-" und "Naturschutz", verbunden mit einem Hinweis auf das Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten).
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